Hier erhalten Sie unsere Mietbedingungen als PDF-Dokument
1. Geltung der Bedingungen
1.1. Wir schließen ausschließlich zu unseren nachfolgenden Allgemeinen Mietbedingungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht ausdrücklich nochmals vereinbart werden. Abweichungen von unseren Bedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die wir nicht schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
1.2. Die Schriftform im Sinne dieser Bedingungen wird auch durch E-Mails und Telefaxbriefe gewahrt.
2. Vertragsabschluss, Vertragsgegenstand
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche und fernmündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
2.2. Etwa zu unseren Angeboten gehörende Unterlagen wie Prospekte, Abbildungen etc. sind nur annähernd maßgebend, soweit wir sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnen. Entscheidend für die Qualität/Leistungsfähigkeit des Mietgerätes ist allein unsere Auftragsbestätigung.
2.3. Die Mietgeräte sind CE-geprüft und entsprechen damit den in der EU geltenden Standards und Bestimmungen. Die Prüfung einer Einsatzmöglichkeit außerhalb der EU und deren Zulässigkeit obliegt dem Auftraggeber.
3. Beschaffenheit des Mietgerätes und Mängelanzeige
3.1. Wir werden dem Auftraggeber das Mietgerät in mangelfreiem und betriebsfähigen Zustand zur Verfügung stellen.
3.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Mietgerät nach Erhalt auf Mängelfreiheit zu untersuchen und uns, sofern sich ein Mangel zeigt, unverzüglich schriftlich eine Anzeige zu machen. Die Kosten der Behebung von Mängeln für ein nicht in mangelfreiem und betriebsfähigem Zustand zur Verfügung gestelltes Mietgerät tragen wir.
3.3. Wird das Mietgerät nicht in mangelfreiem und betriebsfähigen Zustand zur Verfügung gestellt und erfolgt die Behebung des ordnungsgemäß angezeigten Mangels innerhalb angemessener Frist nicht, so kann der Auftraggeber von dem Vertrag zurücktreten. Die Geltendmachung anderweitiger gesetzlicher Rechte wird durch diese Regelung nicht berührt.
4. Pflichten des Auftraggebers
4.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Bedienungs- und Betriebsanleitungen ordnungsgemäß zu befolgen und das Gerät nur von Personal bedienen zu lassen, welches über die notwendige Sachkunde – insbesondere für die Bedienung von unter Hochspannung arbeitenden Plasmaanlagen – verfügt. Durch unsachgemäße Behandlung des Mietgeräts entstehende
Schäden sind von dem Auftraggeber zu ersetzen.
4.2. Der Auftraggeber haftet für eigenen Vorsatz und eigene Fahrlässigkeit sowie für Vorsatz und Fahrlässigkeit seiner Mitarbeiter und sonstiger Dritter, deren Aufenthalt im Einsatzbereich des Mietgeräts dem Auftraggeber zuzurechnen ist.
5. Berechnung der Mietgebühr
Es werden Wochenpreise berechnet. Die Rechnungen werden 14-tägig erstellt. Sie sind sofort nach Erhalt zu zahlen.
6. Besichtigungsrecht und Untersuchung des Mietgeräts
6.1. Wir sind jederzeit berechtigt, das Mietgerät zu besichtigen oder durch einen beauftragten Dritten besichtigen zu lassen.
6.2. Der Auftraggeber ist berechtigt, das Mietgerät vor der Rückgabe an uns selbst zu untersuchen oder durch einen beauftragten Dritten untersuchen zu lassen. Über die Untersuchung ist ein Protokoll zu erstellen, das von beiden Parteien zu unterschreiben ist. Die Kosten der Untersuchung trägt der Auftraggeber.
7. Gefahrtragung und Versicherung
7.1. Der Auftraggeber stellt sicher, dass Beschädigungen und/oder der Untergang des Mietgeräts infolge Handlungen und/oder Unterlassungen des Auftraggebers von seiner Betriebshaftpflichtversicherung erfasst werden. Er hat das Mietgerät außerdem zum Neuwert gegen Feuer, Einbruchdiebstahl, Leitungswasserschäden und ggf. Maschinenbruch zu versichern. Die Versicherungsgesellschaft muss ihren Sitz in der Schweiz haben. Der Auftraggeber hat den bestehenden Versicherungsschutz auf unsere Anforderung durch Vorlage einer Versicherungsbestätigung oder des Versicherungsscheins nachzuweisen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach oder müssen wir feststellen, dass der vorhandene Versicherungsschutz diesen Anforderungen nicht entspricht, so werden wir auf Kosten des Auftraggebers entsprechenden Versicherungsschutz eindecken. Der Auftraggeber tritt hiermit sämtliche Versicherungsansprüche aus einer von ihm zu vertretenden Beschädigung oder dem Untergang des Mietgeräts an uns ab.
7.2. Verluste, die durch Einbruchdiebstahl, Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen am Einsatzort an dem Mietgerät entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
7.3. Tritt ein Schadensfall an oder mit dem Mietgerät ein, so hat der Auftraggeber uns unverzüglich unter Angabe des Zeitpunktes und der Ursache des Schadensfalls sowie unter Angabe des Umfangs der Beschädigung zu unterrichten.
7.4. Bei einem Untergang des Mietgeräts nach einem Schadensfall endet die Pflicht des Auftraggebers zur Zahlung der Mietgebühr mit dem Tag des Schadensereignisses. Der Auftraggeber hat uns bei einem von ihm zu vertretenden Untergang des Mietgeräts den Zeitwert zum Zeitpunkt des Untergangs zu zahlen. Im Falle einer von dem Auftraggeber zu vertretenden Beschädigung des Mietgeräts trägt er die Instandsetzungskosten. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche behalten wir uns vor.
8. Wartung, Verschleißreparaturen
8.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Mietgerät unter Beachtung unserer Betriebs- und Wartungsanweisungen in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu halten. Er hat es vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen. Er wird das Mietgerät vor Rücksendung an uns von betriebsbedingten Verschmutzungen reinigen.
8.2. Etwa notwendige Reparaturen einschließlich des Einbaus von Ersatzteilen, die für die Funktionsfähigkeit des Mietgeräts erforderlich sind, dürfen nur von uns durchgeführt werden. Die Kosten hat der Auftraggeber zu tragen.
8.3. Die Kosten der Reparaturen infolge normaler Abnutzung tragen wir.
9. Eigentumssicherung
9.1. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, ohne unsere vorherige Zustimmung irreversible Veränderungen an dem Mietgerät, insbesondere An- oder Einbauten vorzunehmen sowie
Kennzeichnungen, die das Mietgerät aufweist, zu entfernen.
9.2. Der Auftraggeber darf Dritten keine Rechte an dem Mietgerät einräumen oder Rechte aus diesem Vertrag abtreten.
9.3. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder aus dinglichem Recht Ansprüche auf das Mietgerät geltend machen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich Anzeige zu erstatten und den Dritten auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen.
10. Ende des Mietverhältnisses, Kündigung
10.1. Sofern eine bestimmte Zeitdauer vereinbart ist, endet die Miete mit deren Ablauf. Dessen ungeachtet kann der Vertrag jederzeit ordentlich unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.
10.2. Ungeachtet der Wirksamkeit der Kündigung können wir den Mietzins bis zum Zeitpunkt der Rückgabe des Mietgeräts verlangen.
10.3. Rückgabezeitpunkt ist der Zeitpunkt des Eintrefffens des Mietgeräts bei uns. Dies gilt unabhängig davon, wer Kosten und Gefahr des Transports des Mietgeräts trägt.
11. Rückgabe des Mietgeräts
11.1. Der Auftraggeber trägt die Kosten der Rückgabe bis zum Rückgabeort.
11.2. Wird das Mietgerät in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Auftraggeber seinen Wartungs- und Unterhaltungspflichten nicht nachgekommen ist, so verlängert sich die Miete um die Zeit, die zur Durchführung der vertragswidrig unterlassenen Reparaturen erforderlich ist. Die Reparaturen werden von uns auf Kosten des Auftraggebers ausgeführt.
12. Haftungsbegrenzung
12.1. Unsere Haftung wegen Mängeln des Mietgeräts wird wie folgt begrenzt:
Schadensersatzansprüche wegen Mängeln des Mietgeräts hat der Auftraggeber nur dann, wenn wir den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten haben oder mit der Mängelbeseitigung vorsätzlich oder grob fahrlässig in Verzug geraten.
Unsere Haftung für Mangelfolgeschäden ist außer bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ausgeschlossen. Soweit wir für Mangelfolgeschäden haften, ist die Haftung auf vorhersehbare, nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführende Schäden begrenzt. Durch die vorstehende Haftungsbegrenzung werden Ansprüche des Auftraggebers wegen uns zurechenbarer Körper- oder Gesundheitsschäden sowie bei Verlust des Lebens des Auftraggebers oder seiner Erfüllungsgehilfen nicht beschränkt. Unberührt bleiben auch etwaige Ansprüche des Auftraggebers bei einer von uns gegebenen Garantie sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
12.2. Die nachfolgenden Beschränkungen gelten für unsere vertragliche und außervertragliche (deliktische) Haftung sowie die Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss. Die Beweislast für die eine Haftungsbegrenzung oder einen Haftungsausschluss begründenden Tatsachen obliegt uns.
Wir haften nicht für die leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit die Verletzung dieser wesentlichen Vertragspflichten nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht ist.
Eine Haftungsbegrenzung gilt nicht, soweit wir wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften.
13. Sonstiges
13.1. Mit Ansprüchen und Gegenansprüchen aus dem Vertragsverhältnis kann keine der Parteien aufrechnen, es sei denn der Anspruch ist unstreitig oder rechtskräftig festgestellt. Dasselbe gilt hinsichtlich der Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten. Ein etwaiges Recht des Auftraggebers auf Minderung der Mietgebühr wenn die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
13.2. Auf das Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Auftraggeber findet schweizer Recht Anwendung.
13.3. Gerichtsstand ist St. Gallen. Wir sind berechtigt, den Auftraggeber an dem Ort seines Sitzes zu verklagen.