Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER PLASMATREAT SCHWEIZ AG

Hier erhalten Sie unsere AGB als PDF-Dokument

  1. GELTUNGSBEREICH

    1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche zwischen der Plasmatreat Schweiz AG, Blumenstrasse 38, 9444 Diepoldsau („Plasmatreat“) und dem Vertragspartner („Kunde“) abgeschlossenen gegenwärtigen und zukünftigen Verträge und die gemäss diesen Verträgen verkauften Produkte und Dienstleistungen („Produkte“).

    2. Die vorliegenden AGB gelten unter Ausschluss der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden. Nebenabreden müssen schriftlich bestätigt werden.

    3. Die vorliegenden AGB gelten nicht für Mietsysteme. Dazu gelten die separaten Mietbedingungen der Plasmatreat Schweiz AG.

  2. ANGEBOT

    1. Alle Angebote erfolgen freibleibend und können von Plasmatreat jederzeit zurückgezogen werden. Der Vertragsschluss erfolgt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch Plasmatreat.

    2. Der Umfang der Lieferung bestimmt sich nach der schriftlichen Auftragsbestätigung von Plasmatreat. Liegt eine solche nicht vor, so ist das Angebot von Plasmatreat massgeblich.

    3. Alle Angaben in Kommunikationen von Plasmatreat über technische Spezifikationen, Design, Modelle, Bilder, Zeichnungen, Berechnungen, Leistungen und dergleichen wie z.B. in Prospekten, Angeboten, Preislisten etc. wurden von Plasmatreat mit Sorgfalt erstellt, doch der Kunde kann sich nicht auf ihre absolute Richtigkeit verlassen, ausser diese wurde explizit schriftlich zugesichert.

  3. PREISE

    1. Alle Preise sind freibleibend bis zur Auftragsbestätigung.

    2. Falls sich die Kosten von Löhnen, Material, Zöllen, Abgaben, Transport (falls explizit im Preis enthalten) etc. oder die relevanten Wechselkurse zwischen der Auftragserteilung und der Lieferung ändern, ist Plasmatreat zu einer einseitigen Preisanpassung in Höhe der zusätzlichen Kosten berechtigt, ausser die Lieferung erfolgt innerhalb von vier Monaten seit der Auftragsbestätigung.

    3. Ohne gegenteilige Abmachungen erfolgen die Preisangaben ohne Mehrwertsteuer, Transportkosten und dergleichen, welche von Plasmatreat zusätzlich in Rechnung gestellt werden können.

    4. Entsteht für Plasmatreat im Rahmen der Lieferung oder aus anderen Gründen, die nicht von Plasmatreat zu vertreten sind, ein Mehraufwand, müssen am Produkt Änderungen vorgenommen werden oder werden zusätzliche Dienstleistungen wie Support verlangt, darf Plasmatreat diese zu ortsüblichen Stundenansätzen in Rechnung stellen.

  4. LIEFERBEDINGUNGEN UND LIEFERFRISTEN

    1. Lieferfristen haben indikativen Charakter, und Plasmatreat darf auch nach Ablauf der angegebenen Lieferfristen liefern. Insbesondere setzt die Einhaltung der Lieferfristen voraus, dass sämtliche vom Kunden zu liefernden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und beizustellenden Komponenten sowie Abklärung aller technischen Fragen rechtzeitig vorliegen bzw. erfolgen und

      die vereinbarten Zahlungsbedingungen (z. B. bei einer Anzahlung) und sonstige Verpflichtungen eingehalten werden.

    2. Plasmatreat haftet nicht für den Verspätungsschaden. Der Kunde kann die Annahme der Lieferung nicht aufgrund einer Lieferverzögerung verweigern.

    3. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die betriebsbereite Sendung gemäß der vertraglich vereinbarten Incoterms innerhalb dieser Frist zum Versand gebracht oder abgeholt wird. Verzögert sich die Ablieferung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, so gilt die Frist als eingehalten wenn die Meldung der Fertigstellung bzw. Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt.

    4. Wenn Plasmatreat an der Erfüllung der Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhersehbaren aussergewöhnlichen Umständen gehindert wird, die Plasmatreat trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte – gleichviel ob im Werk von Plasmatreat oder bei den Vorlieferanten eingetreten – zum Beispiel Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, so verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich ist, die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung. Wird durch die oben angegebenen Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird Plasmatreat von der Lieferverpflichtung befreit.

    5. Auch im Falle von Streik oder Aussperrung verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wenn die Lieferung oder Leistung unmöglich wird, wird Plasmatreat von der Lieferverpflichtung befreit.

    6. Verlängert sich in den oben genannten Fällen die Lieferzeit um mehr als drei Monate, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

    7. Treten die vorgenannten Umstände bei dem Kunden ein, so gelten dieselben Rechtsfolgen auch für seine Annahmeverpflichtung.

    8. Auf die hier genannten Umstände kann sich Plasmatreat nur berufen, wenn sie den Kunden unverzüglich benachrichtigt.

    9. Verzögert sich der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Kunden, so kann Plasmatreat, beginnend einen Monat nach Anzeige der Fertigstellung bzw. Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von einem halben Prozent des Nettorechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnen. Das Lagergeld wird auf fünf Prozent des Nettorechnungsbetrages begrenzt, es sei denn, die Plasmatreat weist höhere Kosten nach.

    10. Erfüllungsort ist der Sitz von Plasmatreat. Die Gefahr geht mit der Bereitstellung auf den Kunden über. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die im Einflussbereich des Kunden oder seiner Erfüllungsgehilfen liegen, so geht die Gefahr bereits am Tage der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

    11. Ohne gegenteilige Abmachung erfolgt die Lieferung an den registrierten Sitz des Kunden.

    12. Plasmatreat kann die Lieferung in Teilsendungen vornehmen, wobei dann die Bestimmungen über Preise für jede Einzellieferung zur Anwendung kommen.

    13. Plasmatreat organisiert ohne gegenteilige Abmachung den Transport auf Kosten des Kunden. Plasmatreat verpackt die Liefergegenstände sachgerecht und nach billigem Ermessen. Falls der Kunde spezielle Transportwünsche hat, teilt er diese rechtzeitig mit und trägt er auch die dadurch entstehenden Mehrkosten.

    14. Plasmatreat versichert auf Kosten des Kunden die gesamte Sendung durch eine branchenübliche Transportversicherung einschliesslich Auf- und Abladen der Waren bis zum Aufstellungsort. Weitere Versicherungen werden nur auf schriftlichen Wunsch des Kunden und gegen Vorauszahlung abgeschlossen.

  5. AUFWENDUNGSERSATZ UND ZAHLUNGSMODALITÄTEN

    1. Ohne anderslautende Abmachung sind Rechnungen sofort nach Rechnungsdatum netto zahlbar. Zur Annahme von Schecks und Wechseln ist Plasmatreat nicht verpflichtet.

    2. Plasmatreat stellt ihre Leistungen ohne gegenteilige Abmachung elektronisch in Schweizer Franken in Rechnung. Eine elektronische Rechnungstellung ist zulässig.

    3. Neben dem Preis sind Plasmatreat gegen Vorlage der entsprechenden Belege sämtliche mit der Erfüllung des jeweiligen Vertrages zusammenhängenden zusätzlichen Kosten wie Auslagen, Verwendungen und Spesen zu ersetzen.

    4. Beanstandungen berechtigen den Kunden nicht zum Rückbehalt des ganzen Kaufpreises oder von Teilen davon.

    MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES KUNDEN: DER KUNDE SORGT DAFÜR, DASS DIE PRODUKTE, DIE ER VON PLASMATREAT BEZIEHT, GESETZES- UND VERTRAGSKONFORM VERWENDET WERDEN. BEI ANDERER VERWENDUNG ENTSCHÄDIGT DER KUNDE PLASMATREAT FÜR JEDEN ANSPRUCH DRITTER UND FÜR KOSTEN VON RECHTSSTREITIGKEITEN.

  6. VERZUG DES KUNDEN

    1. Der Kunde gerät automatisch ohne weitere Mahnung in Verzug, falls

      1. er die Annahme ungerechtfertigt verweigert („Annahmeverzug“);

      2. eine Zahlungsfrist verstreicht;

      3. der Kunde zahlungsunfähig wird, in Konkurs gerät oder um Nachlassstundung ersucht;

      4. Vermögenswerte des Kunden verarrestiert werden oder zur Zwangsvollstreckung gelangen;

      5. der Kunde stirbt (Verzug des Nachlasses) oder im Fall einer Gesellschaft liquidiert wird.

    2. Gerät der Kunde in Verzug, ist Plasmatreat berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 5 %

      p.a. des Rechnungsbetrages zu berechnen. Zudem ist der Kunde verpflichtet, sämtliche Vollstreckungskosten zu übernehmen oder zu erstatten.

    3. Eingehende Zahlungen werden zuerst zur Tilgung der Vollstreckungskosten gemäss vorstehender Ziff. 2, dann zur Begleichung der aufgelaufenen Verzugszinsen gemäss vorstehender Ziff. 2 und schliesslich zur Abzahlung des offenen Kaufpreises verwendet.

    4. Nach Ablauf der Zahlungsfrist kann Plasmatreat bei Ausbleiben der Zahlung sämtliche weiteren Lieferungen und Leistungen einstellen, bis die Zahlungsrückstände aufgeholt sind. Plasmatreat zeigt dem Kunden den Zahlungsausstand an und setzt ihm eine angemessene Nachfrist zur Zahlung. Der Liefertermin für die Produkte oder Leistungen von Plasmatreat, welcher im jeweiligen Vertrag vereinbart wurde, wird entsprechend hinausgeschoben.

    5. Falls der Kunde mit einer finanziellen oder anderen Verpflichtung aus dem Vertrag in Verzug gerät oder Plasmatreat annehmen muss, dass der Kunde Verpflichtungen zukünftig nicht erfüllen kann oder will, kann Plasmatreat

      1. Vorauskasse, die Stellung von Sicherheiten für die eigene Leistung oder sofortige Bezahlung nach der Lieferung (Zug-um-Zug) verlangen;

      2. zusätzlich die eigenen Lieferungen und Leistungen einstellen;

      3. im Fall des Verzugs einer materiellen Verpflichtung, insbesondere der Kaufpreiszahlung, nach Ablauf der Nachfrist von diesem Vertrag zurücktreten;

      4. nach Ablauf der Nachfrist von anderen noch nicht erfüllten Teilvereinbarungen mit dem Kunden zurücktreten, selbst wenn dieser mit den entsprechenden Leistungen gemäss den anderen Teilverträgen nicht in Verzug ist;

      5. im Fall des Annahmeverzugs des Kunden zusätzlich die Produkte nach Ablauf einer Nachfrist von mindestens 30 Tagen an Dritte verkaufen, wobei die Kaufpreisforderung sowie Schadenersatzforderungen gegenüber dem Kunden bestehen bleiben. Plasmatreat wird den Verkaufserlös an diese Forderungen anrechnen.

  7. AUFSTELLUNG UND MONTAGE

    1. Der Kunde wird die Produkte in Empfang nehmen. Ist kein Mitarbeiter des Kunden vor Ort, gilt der von der Transportfirma ausgefüllte Lieferschein als Beweis für die Zustellung in vertragsgemässem Zustand.

    2. Ist eine Aufstellung und Montage durch Plasmatreat vereinbart, so treffen den Kunden die folgenden Mitwirkungspflichten:

      1. Der Kunde hat Hilfsmannschaften wie Handlanger und – falls von Plasmatreat angefordert – Elektriker, Schlosser oder sonstige Facharbeiter nebst erforderlichem Werkzeug in der erforderlichen Anzahl zu stellen.

      2. Alle branchenfremden Nebenarbeiten einschliesslich der dazu benötigten Teile sind von dem Kunden zu organisieren bzw. zu stellen.

      3. Für Plasmatreat nicht branchenübliche Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen in Folge besonderer Umstände am Montageort stellt der Kunde.

      4. Der Kunde hat Plasmatreat auf besondere Sicherheitsvorkehrungen aufmerksam zu machen.

    3. Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme mangels ordnungsgemässer Vorarbeit des Kunden oder aufgrund anderer, von Plasmatreat nicht zu vertretender Umstände, so hat der Kunde die Kosten für Wartezeit und weitere erforderliche Reisen der Mitarbeiter von Plasmatreat zu tragen.

    4. Bei Beendigung der Montage hat der Kunde den Mitarbeitern von Plasmatreat eine schriftliche Bescheinigung über die Beendigung der Aufstellung oder Montage auszuhändigen.

    5. Plasmatreat haftet nicht für die Arbeiten des Montagepersonals und sonstiger Hilfspersonen, soweit die Arbeiten nicht mit der Lieferung und Aufstellung oder Montage zusammenhängen.

    6. Plasmatreat haftet ebenfalls nicht für Arbeiten des Montagepersonals oder sonstiger Hilfspersonen, die auf Weisung des Kunden ausgeführt werden.

    7. Sofern Plasmatreat die Aufstellung oder Montage gemäss separater Vereinbarung übernommen hat, vergütet der Kunde diese nach bei Auftragserteilung vereinbarten Verrechnungssätzen einschliesslich eventueller Zuschläge.

    8. In jedem Fall sind vom Kunden die Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkzeugs und des persönlichen Gepäcks der Mitarbeiter von Plasmatreat sowie die Auslösung für die Arbeitszeit und Ruhe- und Feiertage zu übernehmen.

    9. Der Kunde verpflichtet sich, den Mitarbeitern von Plasmatreat vor Ort einen abschliessbaren Raum zur Aufbewahrung der Werkzeuge etc. sowie der Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen.

  8. GEWÄHRLEISTUNG

    1. Plasmatreat tritt sämtliche Ansprüche gegen Lieferanten wesentlicher Fremderzeugnisse hiermit an den Kunden ab. Der Kunde kann Plasmatreat wegen Mängeln an wesentlichen Fremderzeugnissen nur haftbar machen, wenn eine vorherige – ggf. gerichtliche – Inanspruchnahme der Fremdlieferanten erfolglos war.

    2. Beanstandungen der gelieferten Produkte sind bei erkennbaren Mängeln umgehend nach deren Empfang, spätestens aber innert 7 Tage nach der Annahme, anzuzeigen. Bei verdeckten Mängeln hat die Anzeige unverzüglich nach Entdeckung, spätestens aber innert 7 Tage danach, zu

      erfolgen. Die Beanstandungen müssen schriftlich und spezifiziert unter Angabe der Liefernummer und, falls vorhanden, der Fabrikationsnummer erhoben werden. Plasmatreat muss das defekte Produkt untersuchen können.

    3. Plasmatreat verpflichtet sich, bei gemäss vorstehender Ziff. 1 rechtzeitig und richtig angezeigten schwerwiegenden und betriebsstörenden Mängeln auf eigene Kosten und nach eigener Wahl und innert angemessener Frist von mindestens 14 Tagen diese entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu beheben. Schlägt die Mängelbehebung fehl, hat Plasmatreat erneut das Recht, den Mangel innert einer erneuten Frist von mindestens 14 Tagen durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung beheben.

    4. Plasmatreat ist nicht verpflichtet, verspätet oder unrichtig angezeigte Mängel zu beseitigen. Hat der Kunde das defekte Produkt verändert, falsch gewartet, fehlerhaft repariert oder ohne vorgängige Zustimmung von Plasmatreat auf andere Art verändert oder ist der Mangel auf den gewöhnlichen Gebrauch zurückzuführen, kann Plasmatreat nicht zur Mängelbehebung angehalten werden. Die Verpflichtungen von Plasmatreat zur Mängelbehebung gehen keinesfalls weiter als diejenigen, welche die Lieferanten von Plasmatreat dieser gegenüber haben. Die von Plasmatreat ersetzten defekten Produkte gehen wieder ins Eigentum von Plasmatreat über.

    5. Der Kunde kann nur vom Vertrag zurücktreten, wenn Plasmatreat Mängel, welche von ihr zu vertreten sind, nicht gemäss vorstehende Ziff. 3 beheben kann und die Vertragswidrigkeit des Produktes nicht nur geringfügig ist. Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, so hat er Plasmatreat das Produkt zurückzugeben und – ungeachtet sonstiger Ansprüche – für die Zeit der Nutzung des Produktes ein angemessenes Entgelt in Höhe des üblichen Mietzinses zu zahlen.

    6. Änderungen und Reparaturen zulasten von Plasmatreat dürfen vom Kunden nur nach deren vorgängiger schriftlicher Zustimmung vorgenommen werden. Jegliche weitere Gewährleistungsansprüche des Kunden werden hiermit soweit gesetzlich zulässig ausdrücklich wegbedungen.

    7. Im Fall einer verspäteten, unrichtig geltend gemachten oder ungerechtfertigten Beanstandung kann Plasmatreat dem Kunden eine angemessene Entschädigung für die erlittenen Umtriebe in Rechnung stellen.

    8. Der Kunde ist verpflichtet, Plasmatreat bei der Mängelbehebung nach Möglichkeit zu unterstützen. Weigert sich der Kunde, eine zumutbare Unterstützung zu gewähren, ist Plasmatreat von der Mängelbehebung entbunden.

  9. IMMATERIALGÜTERRECHTE

    1. Jede Partei behält die ausschliesslichen Rechte an gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten, Design, Bildern, Zeichnungen, Plänen, Prototypen, Software sowie sonstigem Know-how, welche die jeweilige Partei bei Vertragsabschluss inne hatte oder ausserhalb des Projektes erworben hat. Mit dem Verkauf der Produkte werden keinerlei Immaterialgüterrechte übertragen.

    2. Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche Informationen, welche die Immaterialgüterrechte gemäss vorstehende Ziff. 1 betreffen, geheim zu halten.

  10. VERLETZUNG VON SCHUTZRECHTEN DRITTER

    1. Plasmatreat gewährleistet, dass die Produkte bei vertragsgemässer Nutzung und ohne Eingriff des Kunden keine Rechte Dritter verletzen. Der Kunde wird Plasmatreat von Schutzrechtsbehauptungen Dritter unverzüglich in Kenntnis setzen und Plasmatreat die ausschliessliche Führung eines möglichen Prozesses und aller Verhandlungen für die gerichtliche oder aussergerichtliche Erledigung des Rechtsstreites überlassen. Nur unter diesen Voraussetzungen führt Plasmatreat den Rechtsstreit auf eigene Kosten und übernimmt auch mögliche Schadenersatzansprüche, die Dritten zugesprochen werden.

    2. Sind Schutzrechte Dritter verletzt worden oder ist dies nach Auffassung von Plasmatreat wahrscheinlich, hat Plasmatreat die Wahl, entweder dem Kunden das Recht zum weiteren Gebrauch der betreffenden Arbeitsergebnisse zu verschaffen, diese zu ersetzen oder so abzuändern, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht, oder diese Arbeitsergebnisse zurückzunehmen und dem Kunden die von diesem geleistete Vergütung unter Abzug einer angemessenen Entschädigung für die erfolgte Nutzung zurückzuerstatten. Weitere Ansprüche stehen dem Kunden gegenüber von Plasmatreat bei Schutzrechtsverletzungen nicht zu.

    3. Verletzt der Kunde Schutzrechte Dritter, so ist Plasmatreat ohne Prüfung der Rechtslage berechtigt, jede weitere Tätigkeit einzustellen und der Kunde verpflichtet, Plasmatreat schadlos zu halten.

  11. EIGENTUMSVORBEHALT

    1. Die Lieferungen durch Plasmatreat erfolgen alle unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum an den gelieferten Produkten geht erst mit vollständiger Bezahlung aller Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung durch den Kunden auf diesen über. Der Kunde ermächtigt Plasmatreat hiermit ausdrücklich, den Eigentumsvorbehalt in das Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen.

    2. Der Kunde ist zudem verpflichtet, Plasmatreat bei allen Massnahmen zum Schutz ihres Eigentums zu unterstützen, insbesondere, aber nicht ausschliesslich, bei der Eintragung oder Vormerkung des Eigentumsvorbehalts in öffentlichen Registern, Büchern und dergleichen oder bei der Errichtung eines Pfandes. Der Kunde trifft die notwendigen Massnahmen, um jegliche Aufhebung oder Beeinträchtigung des Eigentumsvorbehaltes zu vermeiden. Bereits gelieferte Sachen werden vom Kunden werterhaltend instand gehalten und gegen alle Risiken versichert. Solange das Eigentum nicht auf den Kunden übergegangen ist, wird der Kunde die Produkte nicht veräussern, verpfänden, zur Sicherheit übertragen oder anderweitig darüber verfügen, sondern diese separat lagern und als Eigentum von Plasmatreat kennzeichnen. Der Kunde wird Plasmatreat unverzüglich informieren, sollten Dritte auf unter Eigentumsvorbehalt stehende Produkte beim Kunden zugreifen.

    3. Mit Zustimmung von Plasmatreat darf der Kunde die Produkte weiterverkaufen. Die Forderungen aus diesem Weiterverkauf werden jedoch hiermit an Plasmatreat abgetreten, wobei der Kunde bis auf Widerruf ermächtigt ist, diese Forderungen für Plasmatreat einzutreiben. Diese Ermächtigung kann Plasmatreat jederzeit widerrufen, insbesondere, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen unter dieser Vertragsbeziehung nicht nachkommt. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, Plasmatreat seine Abnehmer zu nennen. Plasmatreat darf die Abnehmer von dieser Abtretung in Kenntnis setzen. Zahlungseingänge der Abnehmer beim Kunden gelten als für Plasmatreat vereinnahmt, sind separat zu verwahren und innert Wochenfrist an Plasmatreat weiterzuleiten.

    4. Plasmatreat ist berechtigt, bei Verzug des Kunden gemäss Ziffer VI die Produkte, die unter Eigentumsvorbehalt stehen, beim Kunden zurückzuholen. Der Kunde gewährt dazu hiermit Plasmatreat jederzeit zu Bürozeiten Zugang zu seinen Räumlichkeiten. Die Kosten dieser Rückholung trägt der Kunde.

  12. GEHEIMHALTUNG UND DATENSCHUTZ

    1. Die Parteien sind verpflichtet, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie sonstige vertrauliche und schutzwürdige Informationen der anderen Partei, die aus oder im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung anvertraut oder bekannt werden, geheim zu halten und nur zur rechtmässigen Vertragserfüllung zu verwenden. Diese Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Beendigung des entsprechenden Vertragsverhältnisses.

    2. Die Parteien verpflichten sich, die einschlägigen Datenschutzbestimmungen jederzeit einzuhalten. In Bezug auf die Verarbeitung von Personendaten des Kunden durch Plasmatreat gilt die Datenschutzerklärung von Plasmatreat. Die Datenschutzerklärung ist abrufbar unter https://www.plasmatreat.ch/datenschutz.html.

  13. HAFTUNG/SCHADLOSHALTUNG

    1. Für sämtliche direkten und indirekten Schäden des Kunden oder Dritter, inklusive Reflexschäden, aus diesem Vertragsverhältnis haftet Plasmatreat nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Jede weitere vertragliche und/oder ausservertragliche Haftung wird ausdrücklich ausgeschlossen.

    2. Die Haftung für Hilfspersonen, Unterakkordanten und Erfüllungsgehilfen von Plasmatreat nach Art. 101 OR ist ausgeschlossen.

    3. Plasmatreat haftet nicht für die Eignung der Ware für die von dem Kunden beabsichtigten Zwecke.

    4. Verändert der Kunde ohne schriftliche Zustimmung von Plasmatreat durch Änderungen, Reparaturen oder andere Eingriffe die gelieferten Produkte, benutzt er sie falsch, nachlässig oder für einen nicht vorgesehenen Zweck oder setzt er die Produkte chemischen, elektrischen, elektrochemischen oder anderen Einflüssen aus, entfällt die Haftung von Plasmatreat. In diesen Fällen verpflichtet sich der Kunde, Plasmatreat bei Schadenersatzforderungen Dritter, schadlos zu halten. Zudem verpflichtet sich der Kunde, Plasmatreat für Schadenersatzforderungen aus Produktehaftpflicht schadlos zu halten, falls der Schadenersatzanspruch nicht ausschliesslich auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Plasmatreat beruht.

  14. VERRECHNUNGSVERBOT, EINREDEVERZICHT

    1. Der Kunde ist nicht berechtigt, eigene Forderungen mit der Kaufpreisforderung zu verrechnen, ausser Plasmatreat gerät in Konkurs.

    2. Der Kunde verzichtet auf die Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrages gemäss Art. 82 OR.

  15. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    1. Die Abtretung von Rechten des Kunden aus dem jeweiligen Vertrag ist nur zulässig, wenn Plasmatreat ihre ausdrückliche Zustimmung dazu erteilt.

    2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des jeweiligen Vertrages nichtig oder ungültig sein oder werden, wird der übrige Teil dieser AGB oder des jeweiligen Vertrages davon nicht berührt. Nichtige oder ungültige Bestimmungen sind durch solche wirksame zu ersetzen, die ihrem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn sich eine Vertragslücke ergibt oder sich eine Bestimmung als undurchführbar erweist.

    3. Mündliche Abreden sind keine getroffen worden. Änderungen und/oder Ergänzungen zu diesen AGB oder zum jeweiligen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

  16. GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT

  1. Sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen Plasmatreat und dem Kunden unterstehen ausschliesslich schweizerischem materiellem Recht. Die Anwendbarkeit der Bestimmungen des internationalen Privatrechts (IPRG), der Wiener-Kaufrechtskonvention (CISG) sowie von Staatsverträgen wird, soweit keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen, vollumfänglich wegbedungen.

  2. Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen im Geltungsbereich dieser AGB ist Diepoldsau (SG), Schweiz.

Kontakt

Wir sind für Sie da

Für Fragen oder Anregungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir freuen uns auf Ihre Herausforderung. Hier finden Sie Ihren persönlichen Ansprechpartner für Ihre Anfrage oder füllen Sie das Formular aus.